Steuererklärung einer Photovoltaikanlage – Das müssen Sie beachten


Eine eigene Photovoltaikanlage produziert kostengünstigen Ökostrom, ist wartungsarm und erzielt nebenbei eine gute Rendite. Der Betrieb bringt aber auch steuerliche Pflichten mit sich. Betreiber*innen einer Photovoltaikanlage und die, die es werden wollen, müssen sich daher zumindest einmal mit dem Thema Steuern auseinandersetzen. Der folgende Artikel fasst die wichtigsten Fakten zum Thema Photovoltaik und Steuern zusammen und erklärt, wie Sie die Steuererklärung einer Photovoltaikanlage machen.

Mit der Steuerklärung bei der Finanzierung von Photovoltaik Geld sparen

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nur allgemeine Hinweise zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen gibt. Für eine individuelle Beurteilung Ihrer Steuersituation empfehlen wir immer die Beratung durch eine*n Steuerberater*in.

Das Wichtigste auf einen Blick

EINKOMMENSTEUER

  • Photovoltaikanlagenbesitzer*innen mit einer Anlage bis 30 kWp sind von der Einkommensteuer befreit 
  • Bei Mehrfamilienhäusern sind 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit befreit
  • Insgesamt können maximal 100 kWp pro Steuerperson befreit werden
  • Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend für das Steuerjahr 2022

UMSATZSTEUER

  • Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen mit dem notwendigen Zubehör und Speicher → seit 2023 Mehrwertsteuersatz 0 % 
  • Gilt für: Anlagen bis 30 kWp und Anlagen größer 30 kWp, die auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden
  • Umsatzsteuer wird mit 0 % im Angebot ausgewiesen
  • Anlagenbesitzer*in kann die Anlage sofort als Kleinunternehmer*in betreiben
  • Umsatzsteuervoranmeldungen entfallen

Einleitung

Mit dem Beschluss des Jahressteuergesetzes 2022 gab es weitreichende Steuererleichterungen für Photovoltaikanlagenbesitzer*innen. Besitzer*innen kleiner Anlagen sind so in den meisten Fällen von der Einkommens- und Umsatzsteuer befreit. Betreiber großer Photovoltaikanlagen sind in vielen Bereichen weiterhin steuerpflichtig. Dieser Artikel bezieht sich vorrangig auf die steuerliche Behandlung von Kleinanlagen auf Wohngebäuden. Für diese beseitigt die Neuregelung im Vergleich zur vorigen Regelung eine Menge Bürokratie. Auch finanziell ergeben sich Ersparnisse.

Umsatzsteuer & Kleinunternehmerregelung

Durch die Erzeugung und den Weiterverkauf von Solarstrom (z.B. durch die Einspeisung ins Stromnetz), werden Photovoltaikanlagenbesitzer*innen aus umsatzsteuerlicher Sicht zum Unternehmer. Daher müssen theoretisch sowohl die Einnahmen durch die Einspeisung von Strom (Einspeisevergütung), als auch die Menge an selbst verbrauchtem Solarstrom mit 19% Umsatzsteuer versteuert werden. 

Durch die neue Steuerregelung gilt dies seit 2023 nun nicht mehr für alle Photovoltaikanlagen. Besitzer*innen einer 

  •  PV-Anlage bis 30 kWp 
  • oder einer Anlage größer als 30 kWp, die auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden

haben beim Kauf einer Photovoltaikanlage einen Umsatzsteuersatz von 0 % und können sofort in die Kleinunternehmerregelung wechseln. Doch was bedeutet das genau? 

0 % Umsatzsteuer beim Kauf

Normalerweise fällt beim Kauf der Photovoltaikanlage 19 % Umsatzsteuer an. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wird die Umsatzsteuer für die meisten privaten Photovoltaikanlagen (s.o.) auf 0 % gesetzt. Dieser Steuersatz gilt für die Lieferung und Installation der Anlage sowie für das notwendige Zubehör und Stromspeicher. Mit 0 % werden also alle Bestandteile einer Photovoltaikanlage versteuert, die für den Betrieb notwendig sind. Wallboxen können hingegen nicht mit dem Nullsteuersatz besteuert werden. 

Damit müssen beim Kauf einer Photovoltaikanlage grundsätzlich erstmal ein paar Tausend Euro weniger aufgebracht bzw. finanziert werden. Das kann für viele Interessent*innen einen entscheidenden Unterschied machen. Die wirkliche finanzielle Ersparnis entsteht jedoch durch den Wegfall der Umsatzsteuerpflicht während des Betriebs der Anlage. 

EXKURS: UMSatzsteuerpflicht vor 2023

Vor 2023 hatten Käufer*innen einer Photovoltaikanlage die Wahl zwischen Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung. Die meisten entschieden sich für die Regelbesteuerung, denn wer sich die Umsatzsteuer beim Kauf der Anlage erstatten lassen wollte, musste sich für die Regelbesteuerung entscheiden und meist 6 Jahre Umsatzsteuer auf die Erträge der Photovoltaikanlage zahlen . Erst danach war es möglich, in die sogenannte Kleinunternehmerregelung zu wechseln. Die Umsatzsteuerpflicht schloss sowohl die Erträge aus der Einspeisevergütung als auch die Kosteneinsparungen durch Eigenverbrauch ein. Im ersten und zweiten Jahr nach Anschaffung der Anlage musste monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden. Danach wurde die Umsatzsteuer nur noch in der jährlichen Steuererklärung erfasst.

Diese Besteuerung entfällt nun. Denn da die Umsatzsteuer beim Kauf der Photovoltaikanlage auf 0 % gesetzt wurde, müssen Anlagenbetreiber*innen nun nicht mehr die Regelbesteuerung wählen und können sofort in die Kleinunternehmerregelung wechseln. Dort ist keine Umsatzsteuer nötig. Damit wird außerdem eine Menge Bürokratie vermieden, denn die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung und die jährliche Umsatzsteuererklärung müssen nicht mehr eingereicht werden. 

WAS ISt DIE KLEINUNTERNEHMERREGELUNG?

Sie können im steuerrechtlichen Sinne Kleinunternehmer*in sein, wenn Sie im ersten Jahr Ihrer Selbstständigkeit nicht mehr als 22.000 € Jahresumsatz erzielen; ab dem zweiten Jahr liegt die Obergrenze dann bei 50.000 € jährlich. Diese Grenze gilt nicht für die Photovoltaikanlage alleine, sondern für all Ihre unternehmerischen Einkünfte.

Bei der Kleinunternehmerregelung besteht keine Umsatzsteuerpflicht, d.h. Sie müssen Ihre mit der Photovoltaikanlage erzielten Umsätze nicht versteuern.

RechenBEISPIEL: SO VIEL SPAREN SIE DURCH DIE NEUREGELUNG

2022

Familie Klein erwirbt eine 10 kWp Photovoltaikanlage für 14.500 € Netto. 2022 muss sie für diese Anlage mit Mehrwertsteuer 17.255 € brutto zahlen. Familie Klein wählt die Regelbesteuerung und lässt sich die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten. So fallen de facto nur 14.500 € Anschaffungskosten an. 

Allerdings muss die Familie nun ihre Einnahmen bis zum Wechsel in die Kleinunternehmerregelung besteuern. Hierunter fallen zum einen die Einnahmen durch die Einspeisevergütung, aber auch die Kostenersparnisse durch den Eigenverbrauch. Da der Netzbetreiber ihnen die Einspeisevergütung bei Wahl der Regelbesteuerung mit Umsatzsteuer und in der Kleinunternehmerregelung ohne Umsatzsteuer auszahlt, ist die Umsatzsteuer hier nur ein durchlaufender Posten und wird im folgenden nicht berücksichtigt. Relevant ist also nur die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch. 

Familie Klein hat einen Eigenverbrauch von 2.000 kWh. Ohne Solaranlage hätten die Kleins diese Strommenge für 32 Cent bei ihrem Stromanbieter beziehen müssen. Die gesamte während der Umsatzsteuerpflicht bezahlte Steuer ergibt sich wie folgt: 

Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch = Einsparungen durch Eigenverbrauch x 0,19 x 6 

= (Eigenverbrauch in kWh  x Strompreis bei Ihrem Stromversorger) x 0,19 x 6*

*6 Jahre, da meist erst nach 6 Jahren ein Wechsel in die Kleinunternehmerregelung möglich ist.

Einsparung durch Eigenverbrauch = (Eigenverbrauch in kWh x Strompreis bei Ihrem Stromversorger) = 2.000 kWh x 0,32 = 640 € 

Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch= 640 € x 0,19 x 6 = 729,6 €

Daher müssen die Kleins während der 6 Jahre Umsatzsteuerpflicht 729,6 € Umsatzsteuer auf ihren selbst verbrauchten Strom  zahlen.

2024

Im Jahr 2024 erhalten die Kleins die Photovoltaikanlage sofort für 14.500 €. Sie müssen sich die Umsatzsteuer nicht wiederholen und auch Ihre Einnahmen in den Folgejahren nicht versteuern. Sie sparen durch die Neuregelung somit ca. 730 € und einiges an Bürokratie.

Was gilt für Betreiber*innen einer PV-Anlage, die vor 2023 installiert wurde?

Für Betreiber*innen einer bestehenden PV-Anlage gelten die bis 2022 bestehenden Regelungen.

Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung Photovoltaik
Photovoltaik Umsatzsteuer

Haben Sie sich für die Erstattung der Vorsteuer entschieden und somit für die Regelbesteuerung, sind Sie ca. 6 Jahre an diese Entscheidung gebunden. Für einen Wechsel in die Kleinunternehmerregelung empfiehlt es sich, einen Korrekturzeitraum von 60 Monaten abzuwarten. Haben Sie Ihre Anlage etwa im Februar 2020 installiert, sollten Sie frühestens im Februar 2025 in die Kleinunternehmerregelung wechseln. Da ein Wechsel nur zum Jahreswechsel möglich ist, treten Sie praktisch erst Anfang 2026, also im 7. Jahr nach der Installation in die Kleinunternehmerregelung ein.

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Einkommensteuer

Anlagenbesitzer*innen (gilt für Neu- und Bestandsanlagen) unter 30 kWp müssen keine Einkommensteuer zahlen. Dies gilt rückwirkend auch für das Steuerjahr 2022. Besitzer*innen von Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien müssen bis zu einer Leistung von 15 Kilowatt je Wohn- und Gewerbeeinheit und bis zu einer Grenze von insgesamt 100 Kilowatt pro Steuerperson ebenfalls keine Einkommensteuer mehr zahlen (ebenfalls rückwirkend für 2022). Damit entfällt in diesen Fällen die Pflicht, die Photovoltaikanlage in der Einkommensteuererklärung aufzuführen. Gleichzeitig können Betriebsausgaben aber auch nicht mehr abgeschrieben werden.

Für alle, die Ihre Photovoltaikanlage weiterhin in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen müssen, gilt folgendes: Sie müssen die Gewinne, die Sie durch den Betrieb Ihrer Photovoltaikanlage erzielen, in der Einkommensteuererklärung angeben und mit Ihrem individuellen Einkommensteuersatz versteuern. Entsprechend müssen Sie Ihrer Steuererklärung nun zusätzlich die Anlage G hinzufügen, da Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlage Gewerbetreibender sind.

Um die Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage zu ermitteln und somit eine Bemessungsgrundlage für die Versteuerung zu haben, müssen Sie eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) durchführen. Außerdem muss die Anlage G für Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Steuererklärung beigefügt und ausgefüllt werden.

Einnahme- Überschuss-Rechnung (EÜR)

Bei der Einnahme- Überschuss-Rechnung wird die Summe aller im Jahr erzielten Einnahmen – etwa durch Einspeisevergütungen und Eigenverbrauch – den Betriebsausgaben, wie der Abschreibung, Zinsen für Kredite und Kosten für Betrieb, Wartung und Versicherung, gegenübergestellt. Hieraus wird dann der jährlich zu versteuernde Gewinn ermittelt.

Ermittlung der Einnahmen aus dem Eigenverbrauch

Die Einnahmen aus dem Eigenverbrauch können mit den Stromherstellungskosten oder dem voraussichtlichen Marktpreis für Photovoltaikstrom angesetzt werden. Es ist ebenfalls möglich den durchschnittlichen Strompreis von 20 Cent/kWh als Richtgröße zu wählen. Der Eigenverbrauch in kWh ist anhand der vorhandenen Stromzähler zu ermitteln. Ist nur ein Einspeisezähler vorhanden, kann die eigenverbrauchte Strommenge aus der Differenz des Anlagen-Jahresertrags und der eingespeisten Strommenge bestimmt werden.

Abschreibung von Photovoltaikanlagen

Abschreibungen berücksichtigen den Wertverlust einer Investition über die Nutzungsdauer. Auch Photovoltaikanlagen können abgeschrieben werden. Die Abschreibungen werden in der Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Ermittlung der Einkommensteuer aufgenommen.  Sie senken den mit der Photovoltaikanlage erwirtschafteten Gewinn und mindern damit Ihre Steuerlast. Üblich ist die lineare Abschreibung von Photovoltaikanlagen.

Lineare Abschreibung

Bei der linearen Abschreibung von Photovoltaikanlagen werden die Anschaffungskosten über eine Nutzungsdauer von 20 Jahren mit jährlich 5% abgeschrieben. Der jährliche Abschreibungsbetrag lässt sich mit folgender Formel einfach ermitteln:

Abschreibungsbetrag = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer

Beispiel:

Anschaffungskosten PV-Anlage: 15.000€

Nutzungsdauer: 20 Jahre

Jährliche Abschreibung: 5%

15.000€ : 20 = 750€ jährliche Abschreibung

Sonderabschreibung

Die Sonderabschreibung lohnt sich insbesondere für Personen mit aktuell relativ hohem Einkommen, welches sich in den folgenden Jahren stark absenkt (z.B durch den Renteneintritt). Für die Ermittlung des individuellen Vorteils durch die Sonderabschreibung, empfehlen wir die Hinzunahme eines Steuerberaters.

Bei der Sonderabschreibung ist es möglich 20 Prozent des Anschaffungspreises innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben. Die Verteilung ist dabei frei wählbar, meist werden die 20% jedoch bereits im ersten Jahr abgeschrieben. Ab dem 6. Jahr muss die jährliche Abschreibung neu berechnet werden (Restwert/ Restlaufzeit).

Abschreibung von Batteriespeichern

Die Abschreibung von DC Speichern, bei denen der Speicher vor dem Wechselrichter angeschlossen ist, ist möglich, da der Speicher dann als unselbstständiges Wirtschaftsgut gilt und so gemeinsam mit der Photovoltaikanlage abgeschrieben werden kann.
Bei einer AC-Anbindung ist die Abschreibung nur in Sonderfällen möglich, wenn nachgewiesen wird, dass der AC Speicher unternehmerisch genutzt wird und mehr als 10% des gespeicherten Stroms in das Stromnetz eingespeist werden. Das ist in der Regel nicht der Fall.

Anmeldung der Anlage beim Finanzamt

Für die Anmeldung der Photovoltaikanlage beim Finanzamt ist der 8-seitige Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen und die Kleinunternehmerregelung zu wählen.

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