Austauschpflichten für Heizungen in Wohngebäuden – Diese Regelungen sollten Sie beachten


Nach 30 Jahren müssen alte Öl- und Gasheizungen spätestens ausgetauscht werden. Welche Ausnahmen es von dieser Regel gibt und was Sie beim Einbau einer neuen Heizung beachten sollten, erklären wir hier.

Austauschpflicht nach 30 Jahren (§72 GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt vor, welchen energetischen Standard ein Gebäude haben muss. Es verpflichtet Hausbesitzer*innen unter anderem dazu, Heizungen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizt werden, nach 30 Jahren zu ersetzen (vgl. § 72 GEG). Diese Regelung ändert sich auch mit der GEG-Novelle in 2024 nicht. Neu ist lediglich ein Enddatum für fossile Heizungen. Heizkessel dürfen nur noch bis zum Jahr 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. 

Tipp: Um das Alter Ihrer Heizung zu bestimmen, genügt oft ein Blick auf das Typenschild Ihrer Heizung, das sich direkt auf dem Heizkessel befindet.

Ausnahmen für bestimmte Heizungstypen

Diese Austauschpflicht für Heizungen hat jedoch auch Ausnahmen. Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind bereits relativ effizient und müssen daher nicht ersetzt werden. Auch für Heizungen, die eine Heizleistung kleiner 4 kW und größer 400 kW haben, gilt die Austauschpflicht nicht. Schließlich können auch Heizkessel für besondere Brennstoffe, Anlagen, die nur Warmwasser bereiten, Küchenherde und Heizgeräte, die hauptsächlich für einen Raum ausgelegt sind, auch nach 30 Ablauf von 30 Jahren weiter betrieben werden.

Bewohner eines Ein- und Zweifamilienhauses seit 01.02.2002

Eine weitere Ausnahme besteht für Hausbesitzer*innen, die ihr eigenes Haus bereits lange bewohnen. Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses mit maximal zwei Wohnungen, die dieses bereits seit dem 01.02.2002 bewohnen, sind so ebenso von der Pflicht ausgenommen. Mit dieser Regelung schützt das Gesetz Hausbesitzer*innen, die Ihr Haus vor Inkrafttreten der EneV 2002 erworben haben, vor Kosten, die damals noch nicht voraussehbar waren.

Wird das Eigentum später durch Kauf, Schenkung oder Erbe von einer anderen Person übernommen, gilt die Austauschpflicht wieder, allerdings hat der/die neue Eigentümer*in dann zwei Jahre Zeit für den Tausch.

Welche Heizungen dürfen eingebaut werden?

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes ändern sich auch die Vorgaben für den Einbau einer neuen Heizung. Künftig sollen neue Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Anforderung tritt jedoch erst schrittweise in Kraft. 2024 gilt sie zunächst nur in reinen Neubaugebieten. Für alle anderen Gebäude wird die Pflicht an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Erst wenn diese vorliegt und Hausbesitzer*innen Planungssicherheit haben, ob bei Ihnen ein Fernwärmenetz oder ähnliches kommen soll, müssen die 65 % eingehalten werden. Großstädte müssen schon bis zum 30.06.2026 eine Planung vorlegen. Kleinere Städte haben bis 2028 Zeit.

Heizungen, die bereits eingebaut sind, sind von den Regelungen nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch wenn eine Reparatur ansteht, muss kein Heizungsaustausch erfolgen. Es gilt weiter die Pflicht zum Austausch nach 30 Jahren (siehe oben).

Der Heizungstausch ist technologieoffen. Hausbesitzer*innen können zwischen verschiedenen Technologien und Lösungen wählen:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • elektrische Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Biomasseheizung
  • Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie und „H2-Ready“-Gasheizungen (Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind)
    Achtung: Hier muss allerdings ein rechtsverbindlicher Investitions- und Transformationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort vorliegen
  • Auch jede hier nicht genannte Heizung auf der Grundlage von Erneuerbaren Energien bzw. eine Kombination unterschiedlicher Technologien ist erlaubt, hier muss jedoch ein Nachweis erbracht werden, dass diese mit zu min. 65 % erneuerbaren Energien betrieben wird.

Hinweis: Die Inhalte des Artikels wurden nach sorgfältiger Recherche zusammengetragen. Trotzdem können sich die Gesetze stetig ändern. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Wegatech bezüglich der in diesem Dokument getroffenen Aussagen keine Haftung übernehmen kann.

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