ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDIGUNGEN FÜR UNTERNEHMER

§ 1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ihren Geltungsbereich ausschließlich gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB. Entgegenstehende Vereinbarungen erkennt Wegatech nur an, wenn diese Geltung durch schriftliche Zustimmung erlangen.

  2. Die hier normierten Verkaufsbedingungen gelten auch für sämtliche zukünftige Geschäfte mit dem Besteller.

  3. Einzelfallregelungen, die individuell mit dem Besteller geschlossen wurden (insbesondere Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2. Angebot und Vertragsschluss

  1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann Wegatech dieses innerhalb von 14 Tagen annehmen.

§ 3. Überlassung von Unterlagen

  1. Alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Auftragserteilung zur Verfügung gestellt wurden, stehen im Eigentum von Wegatech. Eine Überlassung an Dritte ist nur durch ausdrückliche Genehmigung von Wegatech zulässig.

§ 4. Preise und Zahlungsmodalitäten

  1. Entstandene Kosten für unsere Beratungs- und Konzeptionsarbeiten werden unmittelbar nach der Auftragsbestätigung in Höhe von 30% des Bruttoverkaufspreises in Rechnung gestellt. Nach Lieferung der Hauptmaterialien für Ihre Baustelle werden Sie eine zweite Anzahlungsrechnung i.H.v. 60% des Bruttoverkaufspreises erhalten. Liegen Teilinstallationen zeitlich auseinander, rechnet Wegatech diese im Rahmen der Erstellung der zweiten Anzahlungsrechnung nach entsprechender Materiallieferung getrennt voneinander ab. Erst nach Abnahme der Installationsarbeiten berechnet Wegatech abschließend 10% des Bruttoverkaufspreises im Rahmen der Schlussrechnung. Eventuelle durch den Netzbetreiber verursachte Verzögerungen beim Zählertausch haben keinen Einfluss auf Rechnungsstellung und Zahlungsziele.

  2. Die Abwicklung der Zahlungen sowie allgemeine Zahlungstransaktionen erfolgen durch den Zahlungsdienstleister bezahl.de. Kunden werden bei Fälligkeit der Rechnungen, auch unter Berücksichtigung der vereinbarten Zahlungsmodalitäten und -ziele durch bezahl.de kontaktiert. Die Zahlungen an bezahl.de erfolgen im Auftrag und in Rechnung durch Wegatech.

  3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die im Angebot angegebenen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

  4. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich unbar auf eines der angegebenen Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig.

  5. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis ab Rechnungserstellung und Zugang innerhalb von 10 Tagen fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von 9% nach Basiszinssatz gem. § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung höherer Verzugskosten bleibt Wegatech ausdrücklich vorbehalten.

  6. Sofern keine Festpreisabreden getroffen wurden, ist eine Erhöhung des Kaufpreises auf Grund erhöhter Material- und Vertriebskosten innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss zulässig.

§ 5. Zurückbehaltungsrecht

  1. Aufrechnung sowie Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen von Wegatech sind dem Besteller nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

§ 6. Lieferzeit

  1. Der Beginn des von Wegatech angegebenen Lieferzeitraums setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Etwaige Einreden (insbesondere die Einrede des nicht erfüllten Vertrags) bleiben ausdrücklich vorbehalten.

  2. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft andere Mitwirkungsverpflichtungen, so ist Wegatech berechtigt, den daraus resultierenden Schadensersatz zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache geht auf den Besteller über, sobald dieser sich in Annahme- oder Schuldnerverzug befindet.

  3. Weitere gesetzliche Ansprüche des Bestellers wegen eines Lieferverzugs bleiben unberührt.

§ 7. Gefahrübergang bei Versendung

  1. Wird die Ware versendet, so geht mit dem Versand die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Sache auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig vom Versendungsort der Ware oder der Tragung von etwaigen Frachtkosten.

§ 8. Eigentumsvorbehalt 

  1. Wegatech behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn Wegatech sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Wegatech ist berechtigt, die Kaufsache, soweit zulässig zurückzufordern, wenn der Besteller nicht dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt.

  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache sorgfältig und schonend zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller Wegatech unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Wegatech die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.

  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon zum jetzigen Zeitpunkt an Wegatech in Höhe des mit Wegatech vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Wegatech, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.

  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für Wegatech. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, Wegatech nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Wegatech das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller Wegatech anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Wegatech verwahrt.

§ 9. Gewährleistung, Mängelrüge, Herstellerregress und Garantien

  1. Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ansonsten sind Ansprüche auf Mangelgewährleistung ausgeschlossen, soweit diese ausgeschlossen werden können.

  2. Soweit zulässig, verjähren Mängelansprüche innerhalb von 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von Wegatech gelieferten Ware. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

  3. Gebrauchte Kaufgegenstände einschließlich gebrauchten Zubehörs und Ersatzteilen werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Bei Neuware wird vereinbart, dass die gewährleistungsrechtliche Verjährungsfrist ein Jahr beträgt. Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Gewährleistung 12 Monate. Wird dem Besteller die Wartung übertragen, beträgt auch in diesem Fall die Gewährleistungszeit 2 Jahre. Die Frist läuft ab Fertigstellung, spätestens bei Abnahme, innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Wartung durch Wegatech.

  4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

  5. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

  6. Wegatech übernimmt keinerlei Garantie für die tatsächliche Gewährung einer Finanzierung, Subvention oder Förderung an den Besteller.

  7. Wegatech übernimmt, sofern nicht ausdrücklich als solche erklärt, keine Garantien.

  8. Die dem Besteller im Rahmen der Angebotserstellung mitgeteilten Einspeisungsertragsprognosen sind nicht verbindlich und stellen keine Ertragsgarantie oder –zusicherung dar. Bei dem Berechnungsmodell handelt es sich um eine Schätzung und nicht um eine berechenbare zukünftige Leistung der Photovoltaikanlage, da das tatsächliche Ertragsergebnis von verschiedenen Unsicherheitsfaktoren abhängig ist, die auch von äußeren, nicht beeinflussbaren oder sich ändernden Begebenheiten abhängen können (z.B. Wetter).

§ 10. Haftung

  1. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet Wegatech nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch Wegatech oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Hierzu gehört nicht das Bemühen von Wegatech zu versuchen, eine Finanzierung, Subvention oder Förderung für den Besteller zu erlangen. Der Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Wegatech.

  2. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Ansprüche aus einer von Wegatech gegebenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstands und dem Produkthaftungsgesetz bleiben bestehen und hiervon unberührt.

  3. Der Kunde ist für die Erfüllung sämtlicher bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Voraussetzungen selbst verantwortlich. Dieses umfasst auch und insbesondere baustatische Aspekte sowie Arbeiten am Erdreich und Grabungen, die durch Ausführung der beauftragten Leistungen betroffen sein können. Änderungen, Ergänzungen und Nachbesserungen, die wegen unterlassener oder unvollständiger Übermittlung von Informationen an Wegatech erforderlich werden, gehen zu Lasten des Kunden.

§ 11. Datenschutz

  1. Alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen personenbezogenen Daten werden in maschinenlesbarer Form im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt. Personenbezogene Daten werden von Wegatech nur dann erhoben, genutzt und/oder weitergegeben, sofern dies gesetzlich erlaubt ist oder soweit der Vertragspartner in die Datenerhebung einwilligt. Die für die Bearbeitung eines Auftrags notwendigen Daten, wie z.B. Name und Adresse, werden im Rahmen der Durchführung des Vertrages an die mit der Lieferung des Kaufgegenstands beauftragten Unternehmen oder an andere, im Rahmen der Vertragserfüllung durch Wegatech eingesetzte Dritte weitergegeben. Wir versichern, dass wir Ihre personenbezogenen Daten im Übrigen nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dass wir dazu gesetzlich verpflichtet wären oder Sie vorher ausdrücklich eingewilligt haben. Soweit wir zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsprozessen Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.

§ 12. Anwendbares Recht, Gerichtsstandvereinbarung

  1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Verpflichtungen aus der Rechtsbeziehung zwischen dem Besteller und Wegatech ist Köln.

  3. Alle Vereinbarungen, die zwecks der Vertragserfüllung getroffen wurden, sind in diesem Angebot schriftlich niedergelegt. Sonstige Vereinbarungen benötigen für die Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Wegatech.

§ 13. Schlussbestimmung

  1. Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Köln den 30.06.2023