Marktprämienmodell: So funktioniert die Direktvermarktung Erneuerbarer Energien


Mit der Marktprämie erhalten Anlagenbetreiber, die ihren erneuerbaren Strom direkt am Markt verkaufen, die Differenz zwischen Marktpreis und der EEG-Vergütung. Damit soll die Vermarktung von erneuerbarem Strom attraktiv werden. Wie das Modell funktioniert und ob das Prinzip auch mit dem EEG 2023 erhalten bleibt, erfahren Sie hier.

Photovoltaik Freiflächenanlage auf grüner Wiese

Was ist das Marktprämienmodell?

Mit der Einführung des Marktprämienmodells im EEG 2017 sind einige Betreiber erneuerbarer Anlagen verpflichtet, ihren erzeugten Strom auf dem Strommarkt zu vermarkten. Um zu garantieren, dass dies für die Anlagenbetreiber auch wirtschaftlich ist, gewährt der Staat zusätzlich zu den Einnahmen der Vermarktung eine sogenannte Marktprämie. 

Mit dem Modell der Direktvermarktung möchte der Staat weg von fixen Einspeisevergütungen und hin zu einer Wettbewerbsfähigkeit für erneuerbare Energien. Während zu Beginn der Förderung erneuerbarer Energien der gesamte erzeugte Strom mit einer fixen Einspeisevergütung vergütet wurde, soll das Marktprämienmodell die freie Vermarktung des grünen Stroms auf dem Markt attraktiver machen. Dabei ist das langfristige Ziel, erneuerbare Energien ohne jegliche staatliche Förderung marktfähig zu machen. 

Derzeit sind Anlagenbetreiber einer Solaranlage zwischen 100 und 750 kW oder einer Windenergieanlage kleiner 750 kW zur Direktvermarktung verpflichtet. Solaranlagen kleiner 100 kW können sich noch auf die feste Einspeisevergütung verlassen. Über 750 kW muss an Ausschreibungen teilgenommen werden (bei Biomasseanlagen über 150 kW).

Wie funktioniert das Marktprämienmodell?

Zunächst schließt der Anlagenbetreiber einen Vertrag mit einem Anbieter für die Direktvermarktung ab. Dieser übernimmt die Vermarktung des Stromes an der Börse. Da der Börsenpreis für Strom jedoch oft noch unter den Kosten für die Erzeugung erneuerbaren Stroms liegt, bietet der Staat einen zusätzlichen Anreiz für die Direktvermarktung: die Marktprämie. 

Die Marktprämie ist die Differenz zwischen dem anzulegenden Wert und dem monatlichen Durchschnittspreis für Strom an der Börse. 

Anzulegender Wert = Beim sogenannten „anzulegenden Wert“ handelt es sich um den Wert, der bei Ausschreibungen für Photovoltaikanlagen ermittelt wurde.

Anlagenbetreiber, die ihren erneuerbaren Strom direkt vermarkten, können also sicher sein, dass sie mindestens so viel Geld erhalten, wie bei Inanspruchnahme der klassischen Einspeisevergütung. Die Marktprämie wird vom zuständigen Netzbetreiber an die Anlagenbetreiber ausgezahlt. 

Marktprämie = anzulegender Wert EEG – monatlicher Durchschnittspreis für Strom an der Börse

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Aktuelle anzulegende Werte für das Marktprämienmodell

Solaranlagen (Stand Januar 2024)

Mit dem Osterpaket wurde die Degression der Vergütungssätze bis Januar 2024 ausgesetzt. Danach werden die Vergütungssätze halbjährlich um 1 % abgesenkt. Außerdem wird Solaranlagen, die ausschließlich Strom ins Netz einspeisen und keinen Strom selbst verbrauchen, ein Zuschlag gewährt. Damit soll es attraktiver werden, auch Dachflächen vollständig zu belegen, die zu groß für den Eigenverbrauch sind. 

Mehr zu den Regelungen des EEG 2023

Folgende Werte werden für Solaranlagen bis 750 kWp gewährt. Bis 100 kWp kann auch die fixe Einspeisevergütung gewählt werden. Zwischen 300 kWp und 750 kWp können Anlagenbetreiber entscheiden, ob Sie am Marktprämienmodell oder an einer gesetzlichen Ausschreibung teilnehmen möchten. Über 750 kW muss an Ausschreibungen teilgenommen werden. 

Vergütungssätze Volleinspeisung

ANLAGENGRÖSSE

TEILEINSPEISUNG

 VOLLEINSPEISUNG

  bis 10 kWp

8,51 Cent

13,27 Cent

  bis 40 kWp

7,43 Cent

11,19 Cent

bis 100 kWp

6,14 Cent

11,19 Cent

bis 400 kWp

6,14 Cent

9,31 Cent

bis 1.000 kWp

6,14 Cent

8,02 Cent

Vergütungssätze Überschusseinspeisung (Eigenverbrauch)

ANLAGENGRÖSSE

ANZULEGENDER WERT (DIREKTVERMARKTUNG)

FESTE EINSPEISEVERGÜTUNG

  bis 10 kWp

8,51 Cent

8,11 Cent

  bis 40 kWp

7,43 Cent

7,03 Cent

bis 100 kWp

6,14 Cent

5,74 Cent

bis 1000 kWp

6,14 Cent

-

Windenergie an Land

Windenergieanlagen an Land, die größer als 750 kW sind, müssen an Ausschreibungen teilnehmen. Kleinere Anlagen oder Pilotanlagen erhalten als anzulegenden Wert den durchschnittlichen Zuschlagswert (der Gebotswert des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots) aus den Ausschreibungen 2 Jahre vor dem entsprechenden Jahr. Für 2024 werden somit die Ausschreibungen von 2022 herangezogen. Hier lag der durchschnittliche Zuschlagswert bei 5,88 Cent. Daher beträgt der anzulegende Wert 2024 5,88 Cent.

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