EEG-Umlage Eigenverbrauch


Von 2014 bis 2022 mussten Photovoltaikanlagenbesitzer*innen auf selbstverbrauchten Solarstrom EEG-Umlage zahlen. Die Regelung geriet zunehmend in Kritik, da sie die Nutzung von eigenem Solarstrom unattraktiver machte. 2022 wurde die EEG-Umlage abgeschafft.

Umlage seit Juli 2022 abgeschafft

Die Ampel-Koalition hat die EEG-Umlage ab Juli 2022 abgeschafft. Ursprünglich war die Abschaffung für Anfang 2023 geplant. Mit der Abschaffung der EEG-Anlage endet auch die EEG-Umlage auf Eigenverbrauch. Damit wird der Eigenverbrauch von Solarstrom endlich nicht mehr mit zusätzlichen Abgaben belastet und die Anschaffung einer Solaranlage noch attraktiver.

Ein wesentlicher Grund für die Pläne der Regierung ist eine finanzielle Entlastung der Haushalte. 2022 sind die Strompreise dramatisch gestiegen und viele Haushalte konnten die gestiegenen Kosten bei gleichzeitig steigenden Mieten und Heizkosten nicht mehr stemmen. 

Was war die EEG-Umlage?

Die EEG-Umlage wurde im Jahr 2000 mit dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) eingeführt und soll den Ausbau der Erneuerbaren Energien finanzieren. Konkret dient sie der Finanzierung der ebenfalls 2000 eingeführten Einspeisevergütung. Diese gewährt Betreiber*innen von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien über 20 Jahre eine festgelegte Vergütung pro eingespeiste Kilowattstunde Strom. So soll den Anlagenbetreiber*innen ein wirtschaftlicher bzw. zumindest kostendeckender Betrieb der Anlagen möglich sein und der Anreiz zum Bau von Solar-, Windkraftanlagen oder anderen erneuerbaren Anlagen gesteigert werden.

Zwar verkaufen die Netzbetreiber den eingespeisten Ökostrom wieder an der Strombörse, hier erhalten sie jedoch deutlich weniger als die Betreiber*innen in Form der Einspeisevergütung erhalten haben. Diese Differenz gleich die EEG-Umlage aus. Die EEG-Umlage ist ein fester Bestandteil des Strompreises (Neben Steuern, Produktionskosten und den Netzentgelten) und wird von jedem Stromverbraucher bzw. Letztnutzer von Strom entrichtet. Anschließend wird die Umlage an die Netzbetreiber weitergegeben. 

Warum gab es eine EEG-Umlage auf Eigenverbrauch?

Betreiber*innen von Solar- oder Windkraftanlagen sind Stromproduzenten. Warum hier die EEG-Umlage fällig wird, stößt bei vielen auf Unverständnis. Gesetzlich festgelegt ist jedoch, dass jeder Umlage zahlen, der Endnutzer bzw. Letztnutzer von Strom ist. Verbraucht man erzeugten Solarstrom im eigenen Haus, ist man der letzte Nutzer dieses Stroms und es wird die EEG-Umlage fällig. 

Die konkrete gesetzliche Grundlage für die EEG-Umlage auf Eigenverbrauch findet sich im §61 des EEG. Hier heißt es: 


*Eine Eigenversorgung liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person Strom in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht hat, der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und dieselbe Person (Personenidentität) die Stromerzeugungsanlage betreibt.

Förderlich für den Ausbau erneuerbarer Energien ist die Pflicht jedoch nicht, da durch die sinkende Einspeisevergütungen vor allem der Eigenverbrauch von Solarstrom attraktiv geworden ist. Zusätzliche Belastungen wie die EEG-Umlage mindern die Einsparungen, die Haushalte im Vergleich zum Strombezug aus dem Netz haben. Hierdurch sollten jedoch eigentlich die Anschaffungskosten für die Solaranlage wieder ausgeglichen werden, denn nur so bleibt die Investition in Solaranlagen attraktiv.

So funktioniert`s

Höhe der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch

Wer die Umlage entrichten musste, musste 40% der normalen EEG-Umlage je selbst verbrauchte Kilowattstunde Solarstrom bezahlen. Da die EEG-Umlage Anfang 2022 bei 3,72 Cent lag, mussten zu diesem Zeitpunkt ca 1,488 Cent pro Kilowattstunde Eigenverbrauch abgetreten werden. Eine 30 kWp Anlage mit 80% Eigenverbrauch hatte damit knapp 600€ zusätzliche Kosten pro Jahr. Bei einer 50 kWp Anlage stiegen die Zusatzkosten sogar auf knapp 1.000€ jährlich.

Wie wURDE die EEG-Umlage auf Eigenverbrauch abgerechnet?

Die Menge des Eigenverbrauchs muss dem örtlichen Verteilnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur jeweils bis zum 28. Februar des Folgejahres gemeldet werden. Die konkreten Meldepflichten sind im EEG und in der sogenannten Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) festgehalten. 

Auch wenn Sie eine kleinere Photovoltaikanlage haben und somit nicht in die Pflicht fallen, müssen Sie ihren Netzbetreiber trotzdem einmalig Angaben zu Ihrer Anlage machen und ggf. auch darlegen, dass sie nicht verpflichtet sind, die Umlage zu zahlen. Die Zahlung der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch geht dann jährlich an den für Sie zuständigen Verteilnetzbetreiber.

STEUERLICHE BEHANDLUNG

Auf die EEG-Umlage selbst müssen Sie keine Umsatzsteuer zahlen, da diese Ihre Gewinn schmälert.

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