BEG – Bundesförderung für Effiziente Gebäude – EIN ÜBerbLick


Die Bundesförderung für effiziente Gebäude, auch BEG genannt, fördert Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich. Wir erklären, was aktuell gefördert wird, was sich ändern soll und ob das Warten auf die neuen Fördersätze lohnt.

Hinweis: Alle Angaben zur Förderung sind ohne Gewähr.

Infrarot Scan eines Gebäudes zur Analyse der Energieeffizienz

Was ist die BEG?

Bis Ende 2020 waren die Fördermöglichkeiten für erneuerbare Energien unübersichtlich und in verschiedenen Förderprogrammen geregelt. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude wurde Anfang 2021 eingeführt und bündelt die bis dahin geltenden Förderprogramme. Seit 2023 ist die BEG vollständig umgesetzt. Anfang 2024 treten jedoch umfangreiche Änderungen in Kraft. Die Förderung kann bei der KfW beantragt werden.

Die Bundesförderung besteht aus drei verschiedenen Förderbausteinen: der Förderung für Wohngebäude, der Förderung für Nichtwohngebäude und der Förderung für Einzelmaßnahmen.

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Dieser Artikel konzentriert sich auf die Förderung von Einzelmaßnahmen, die bei der KfW beantragt wird. Möchten Sie ein gesamtes Gebäude sanieren, steht Ihnen der Wohngebäude-Kredit 261,262 der KfW zur Verfügung. Möchten Sie eine Förderung für die Sanierung eines Nichtwohngebäudes beantragen, informieren Sie sich bitte hier.

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BEG – das gilt seit 2024 beim Heizungstausch

Seit Anfang des Jahres gilt die Novelle der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), welche unter anderem die Förderung von Wärmepumpen und anderen klimafreundlichen Heizung neu regelt. Die neue Förderung (KfW Programm 458) setzt sich aus einer Grundförderung, einem Geschwindigkeitsbonus, einem Effizienz- und einem einkommensabhängigen Bonus zusammen. Je nach Heizungsart, Zeitpunkt des Austauschs und Haushaltseinkommen kann sich die Förderung so auf bis zu 85 % der Anschaffungskosten summieren. Der Fördersatz ist jedoch auf maximal 70 % begrenzt; die maximal förderfähige Summe liegt bei 30.000 €.

*sinkt ab 2029 auf 17 %; gilt nicht für Pelletheizungen, die als alleiniges Heizsystem eingebaut werden.

Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

In diesem Teil des BEG werden alle Einzelmaßnahmen gefördert, die die Energieeffizienz der Gebäudehülle eines Gebäudes verbessern. Mit der Gebäudehülle sind Fenster und Türen, die Dämmung der Außenwände, des Daches oder Geschossdecken und Bodenflächen gemeint.

Um eine Förderung zu erhalten, müssen mindestens 2.000 € Brutto in das Vorhaben investiert werden. Gefördert werden 15 % der Investitionskosten. Maximal werden 60.000 € pro Wohneinheit gewährt.

Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der BAFA zu den Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle. Dort ist auch eine Auflistung hinterlegt, welche Kosten im Detail übernommen werden, und ein Merkblatt zur Antragstellung hilft Ihnen bei der Beantragung des Zuschusses.

Welche Einzelmassnahmen werden durch das BEG gefördert? (BEG EM) gefördert?

  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle – 15 % Förderung
  • Anlagentechnik (außer Heizung) – 15 % Förderung
  • Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) – 30 % – 70 % Förderung
  • Heizungsoptimierung – 15 % Förderung
  • Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen 50 %

Wer kann eine BEG Förderung beantragen?

  • Privatpersonen
  • Unternehmen 
  • Freiberufler*innen
  • Verbände, Kirchen & Kommunen
  • Wohnungsbaugenossenschaften und andere juristische Personen des Privatrechts

Heizungsoptimierung mithilfe der BEG

Unter Heizungsoptimierung werden alle Maßnahmen zusammengefasst, die zu einer höheren Effizienz des Heizsystems beitragen, unter anderem der hydraulische Abgleich oder der Tausch der Heizungspumpe.

Was wird gefördert?

  • Der hydraulische Abgleich 
  • Der Austausch von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung, Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinien
  • Optimierung von Wärmepumpen
  • Dämmung von Rohrleitungen
  • Einbau von Flächenheizungen (z.B. Fußbodenheizung), von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Grundstück)
  • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

Da die Heizungsoptimierung nicht so teuer ist wie die Dämmung einer Außenwand, liegt die Mindest-Fördergrenze hier bei nur 300 € (Brutto). Der Fördersatz beträgt 15 %. Welche Kosten förderfähig sind und wie Sie einen Antrag bei der KfW stellen, erfahren Sie hier.

Anlagentechnik (außer Heizung)

Hier wird Anlagentechnik gefördert, die die Energieeffizienz eines Gebäudes entscheidend erhöht. Unter Anlagentechnik fällt zum Beispiel eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, die die Abwärme beim Luftaustausch speichert und so den Heizwärmebedarf senkt. Auch der Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, die den Gebäudeautomatisierungsgrad erhöht, und Kältetechnik wird gefördert. Schließlich ist auch eine energiesparende Beleuchtung förderungsfähig. Prototypen und gebrauchte Anlagen werden nicht gefördert. Es werden 15 % der förderfähigen Ausgaben übernommen.

Wie beantrage ich die BEG Förderung?

Die Förderung für den Heizungstausch muss über den Zuschuss KfW 458 bei der KfW beantragt werden. Hier müssen Sie sich zunächst eine Bestätigung zum Antrag – kurz BzA – ausstellen lassen, anschließend können Sie den Kaufvertrag für Ihre Heizung abschließen und dann die Förderung beantragen.

Die Förderung für Einzelmassnahmen wird weiterhin bei der Bafa beantragt (Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Heizungsoptimierung, Anlagentausch). Hierzu müssen Sie einfach das elektronische Antragsformular des BAFA ausfüllen. Zu beachten ist dabei, dass die Förderung beantragt werden muss, bevor mit der Maßnahme begonnen wurde (d.h. auch vor Beauftragung eines Fachbetriebes). Nachdem das Formular abgesendet wurde, prüft das BAFA, ob die Maßnahme förderfähig ist. Kann die Maßnahme gefördert werden, erhält man einen Zuwendungsbescheid.

Anschließend hat man 24 Monate Zeit, um die Anlage in Betrieb zu nehmen. Eine Fristverlängerung kann beantragt werden. Die Frist kann jedoch maximal auf 48 Monate nach Erhalt des Zuwendungsbescheids ausgeweitet werden. Um die Förderung zu erhalten, muss bis spätestens 6 Monate nach der Umsetzung ein Verwendungsnachweis eingereicht werden, der bestätigt, dass die Maßnahme abgeschlossen ist.

Merkblatt zur Antragstellung

Hinweis: Die Inhalte des Artikels wurden nach sorgfältiger Recherche zusammengetragen. Trotzdem können sich die Gesetze stetig ändern. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Wegatech bezüglich der in diesem Dokument getroffenen Aussagen keine Haftung übernehmen kann.

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