Förderung und Finanzierung
Steuererklärung bei Photovoltaikanlagen
- Das müssen Sie beachten
Eine eigene Photovoltaikanlage produziert kostengünstigen Ökostrom, ist wartungsarm und erzielt nebenbei eine gute Rendite. Der Betrieb bringt in den meisten Fällen aber auch steuerliche Pflichten mit sich. Betreiber einer Photovoltaikanlage und die, die es werden wollen, müssen sich daher zumindest einmal mit dem Thema Steuern auseinandersetzen. Der folgende Artikel beschreibt die wichtigsten Fakten zum Thema Photovoltaik und Steuern.

Themenübersicht
>Einleitung
>Geht es auch ohne das Finanzamt?
>Besteuerung der Einnahmen – Die Umsatzsteuerpflicht bei Photovoltaikanlagen
>Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung im Vergleich
>So berechnen Sie Ihren finanziellen Vorteil bei Wahl der Regelbesteuerung
>Regelbesteuerung
>Kleinunternehmerregelung
>Die Photovoltaikanlage in der Einkommensteuererklärung
>Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR)
>Abschreibung von Photovoltaikanlagen
>Abschreibung von Batteriespeichern
>Anmeldung der Anlage beim Finanzamt
>Zusammenfassung: So ändert sich Ihre Steuererklärung
Einleitung
Die für Betreiber von Photovoltaikanlagen relevanten Steuerarten sind Umsatzsteuer und Ertragsteuer (bei Privatleuten = Einkommensteuer).
Sobald Sie mit einer Photovoltaikanlage Strom erzeugen und diesen weiterverkaufen, liegt aus umsatzsteuerlicher Sicht eine unternehmerische Tätigkeit vor. Die Regelbesteuerung sieht hier vor, dass Sie Ihre Einnahmen (die Einspeisevergütung, sowie der selbstverbrauchte Solarstrom) aus dem Betrieb der Anlage mit der Umsatzsteuer versteuern. Dafür können Sie sich allerdings auch die beim Kauf gezahlte Vorsteuer erstatten lassen (Vorsteuerabzug). Die Alternative zur Regelbesteuerung ist die Wahl der Kleinunternehmerregelung, bei der Sie die Vorsteuer nicht erstattet bekommen, dafür aber auch keine Umsatzsteuer anmelden und abführen müssen.
Auch in der Einkommensteuererklärung werden Photovoltaikanlagen berücksichtigt, denn der Gewinn aus einer Photovoltaikanlage erhöht Ihr zu versteuerndes Einkommen und der Verlust (wenn er vorübergehend ist bzw. in einzelnen Jahren auftritt), verringert das zu versteuernde Einkommen.
Geht es auch ohne das Finanzamt?
Können Sie nachweisen, dass Sie mit Ihrer PV-Anlage keine Gewinne erzielen, müssten Sie Ihre Anlage theoretisch weder dem Finanzamt melden, noch in der Steuererklärung berücksichtigen. Es geht aus steuerlicher Sicht nicht darum, ob Sie Stromkosten einsparen und sich die Anlage finanziell für Sie lohnt (was der Regelfall ist), sondern einzig darum, ob es sich im Sinne des Steuerrechts um ein Unternehmen handelt, das Gewinne erzielt.
Entscheiden Sie sich für den Weg ohne Finanzamt, so sollten Sie für eine eventuelle Nachfrage des Finanzamts, welche man nicht ausschließen kann, in jedem Fall eine entsprechende Rechnung bereithalten.
Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, empfehlen wir Ihnen jedoch Ihre Rechnung direkt dem Finanzamt zu übermitteln. Hiermit erfüllen Sie in jedem Fall Ihre steuerliche Pflicht und erhalten sofort eine verbindliche Rückmeldung, ob der Weg ohne das Finanzamt für Sie möglich ist.
Genauere Informationen und eine Anleitung für die Berechnung Ihrer Gewinnerzielungsabsicht finden Sie im Artikel Photovoltaik ohne Finanzamt aus dem PV-Magazine.
Besteuerung der Einnahmen - Die Umsatzsteuerpflicht bei Photovoltaikanlagen
Durch die Erzeugung und den Weiterverkauf von Solarstrom (z.B. durch Einspeisung von Strom ins Stromnetz), werden Sie aus umsatzsteuerlicher Sicht zum Unternehmer. Daher müssen Sie sowohl Ihre Einnahmen durch die Einspeisung von Strom (Einspeisevergütung), als auch die Menge an selbst verbrauchtem Solarstrom mit 19% Umsatzsteuer versteuern.
Ihr Vorteil: als Unternehmer erhalten Sie die beim Kauf der Photovoltaikanlage gezahlte Umsatzsteuer zurück.
Alternativ zur Regelbesteuerung steht Ihnen auch die Kleinunternehmerregelung offen, bei der Sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, dafür aber auch keine Vorsteuererstattung erhalten.
Übersicht: Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung im Vergleich

So berechnen Sie Ihren finanziellen Vorteil bei Wahl der Regelbesteuerung

Beispielkalkulation: Photovoltaikanlage 5 & 10 kWp
Kaufpreis | Vorsteuer- erstattung | Ersparnisse durch Eigen- verbrauch | Gezahlte Umsatzsteuer während der Regelbesteuerung | Ersparnis bei Regelbe- steuerung |
---|---|---|---|---|
PV 5 kWp | 8.000€ | 435€ | 495,9€ | 1024,1€ |
PV 10 kWp | 12.000€ | 870€ | 991,8€ | 1288,2€ |
PV 5 kWp & Speicher | 14.000€ | 1.015€ | 1157,1€ | 1.503€ |
PV 10 kWp & Speicher | 19.000€ | 2.030€ | 2.314,2€ | 1295,8€ |
Anmerkung: Ohne Speicher 30% Eigenverbrauch, mit Speicher 70% Eigenverbrauch
Regelbesteuerung
Vorsteuererstattung
Als umsatzsteuerpflichtiger Gewerbetreibender können Sie sich die gezahlte Vorsteuer erstatten lassen. Die Vorsteuer ist nichts anderes als die Umsatzsteuer oder auch Mehrwertsteuer, die Sie beim Kauf Ihrer Photovoltaikanlage zahlen. Installieren Sie eine PV-Anlage zusammen mit einem Stromspeicher, können Sie sich auch für den Speicher die Vorsteuer erstatten lassen. Wird der Speicher später nachgerüstet, ist eine Vorsteuererstattung nicht mehr möglich.
Eine Ausnahme besteht, wenn bewiesen wird, dass mehr als 10% des Speichers unternehmerisch genutzt wird. Dann kann auch hier ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden (z.B. für Betriebsräume oder betriebliche Maschinen).
Einspeisung
Eigenverbrauch
Im Gegensatz zur Kleinunternehmerregelung wird bei Wahl der Regelbesteuerung auch auf den selbstverbrauchten Solarstrom die Umsatzsteuer erhoben, da es sich bei dem Eigenverbrauch steuerlich gesehen, um eine Privatentnahme aus dem Gewerbebetrieb handelt. Um die Höhe der Umsatzsteuer zu berechnen, müssen Sie Ihren aktuellen Strompreis ansetzen. Die konkrete Rechnung finden Sie in den nachfolgenden Abschnitten.
Erklärungspflichten
Monatliche Umsatzsteuervoranmeldung: So geht`s
(1) Einnahmen durch Einspeisevergütung (Netto) | (2) Ersparnisse durch Eigenverbrauch | Steuerpflichtiger Umsatz (Netto, volle EUR) | |
---|---|---|---|
Einspeisevergütung x eingespeiste Strommenge | (Gesamtertrag Ihrer Anlage – eingespeiste Strommenge) × (Strompreis (Arbeitspreis) bei Ihrem Stromversorger) | 1+2 | |
Beispiel | 0,0958(Stand März 2020) x 350 kWh = 33,53 € | (500 kWh – 350 kWh) × 0,29 EUR = 43,50 EUR | 33,53 EUR + 43,50 EUR = 77,03 EUR |
Abziehbare Vorsteuerbeträge
Wechsel in die Kleinunternehmerregelung
Da Sie bei Wahl der Regelbesteuerung Umsatzsteuer auf Ihren Eigenverbrauch zahlen, ist es sinnvoll so schnell wie möglich in die Kleinunternehmerregelung zu wechseln, bei der Sie von dieser Steuerlast befreit sind.
Entscheiden Sie sich für die Erstattung der Vorsteuer und somit für die Regelbesteuerung sind Sie mindestens fünf Kalenderjahre an diese Entscheidung gebunden. Für einen Wechsel in die Kleinunternehmerregelung empfiehlt es sich aber einen Korrekturzeitraum von 60 Monaten abzuwarten. Haben Sie Ihre Anlage etwa im Februar 2020 installiert, sollten Sie frühestens im Februar 2025 in die Kleinunternehmerregelung wechseln. Da ein Wechsel nur zum Jahreswechsel möglich ist, wechseln sie praktisch also erst Anfang 2026, also im 7. Jahr nach der Installation in die Kleinunternehmerregelung.
Kleinunternehmerregelung
Es besteht die Möglichkeit sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, indem Sie sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden. Das hat den Vorteil, dass Sie Ihren selbstverbrauchten Solarstrom nicht mehr besteuern müssen. Mit dem Wegfall der Umsatzsteuerpflicht vermeiden Sie außerdem eine Menge Bürokratie, denn die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung und die jährliche Umsatzsteuererklärung müssen Sie nicht mehr einreichen. Nachteil der Kleinunternehmerregelung ist, dass mit dem Wegfall der Umsatzsteuerpflicht, auch die Möglichkeit der Vorsteuererstattung entfällt. Die Kleinunternehmerregelung lohnt sich insbesondere, wenn Sie durch die Wahl der Regelbesteuerung und den Wechsel in die Kleinunternehmerregelung nur geringe Ersparnisse erzielen.
Die Wahl der Kleinunternehmerregelung ist möglich, wenn Sie nicht mehr als 17.500€ Jahresumsatz erzielen. Diese Grenze gilt nicht für die Photovoltaikanlage alleine, sondern für all Ihre unternehmerischen Einkünfte.
Wenn Sie selbständig sind, können Sie die Kleinunternehmerregelung daher meist nicht wählen. Eine wenig bekannte Alternative für Selbstständige ist es, nur für den Anteil der Anlagenkosten den Vorsteuerabzug geltend zu machen, der für die Einspeisung genutzt wird. So müssen Sie für Ihren privaten Solarstromverbrauch keine Umsatzsteuer zahlen, da Sie auf die Vorsteuererstattung für diesen Anteil verzichtet haben. Nur wenn Sie in den folgenden Jahren mit Ihrem Eigenverbrauch den prognostizierten Anteil übersteigen, müssen Sie für diesen zuviel verbrauchten Strom Umsatzsteuer zahlen.
Wechsel zur Regelbesteuerung
So berücksichtigen Sie Ihre Photovoltaikanlage in der Einkommensteuererklärung
Die Einnahmen, die Sie durch den Betrieb Ihrer Photovoltaikanlage erzielen, werden in der Einkommensteuererklärung angegeben und müssen mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert werden.
Um die Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage zu ermitteln und somit eine Bemessungsgrundlage für die Versteuerung zu haben, müssen Sie eine Einnahme-Überschuss -Rechnung (EÜR) durchgeführen. Außerdem muss die Anlage G für Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Steuererklärung beigefügt und ausgefüllt werden.
Einnahme- Überschuss-Rechnung (EÜR)
Ermittlung der Einnahmen aus dem Eigenverbrauch
Die Einnahmen aus dem Eigenverbrauch können mit den Stromherstellungskosten oder dem voraussichtlichen Marktpreis für Photovoltaikstrom angesetzt werden. Es ist ebenfalls möglich den durchschnittlichen Strompreis von 20 Cent/kWh als Richtgröße zu wählen. Der Eigenverbrauch in kWh ist anhand der vorhandenen Stromzähler zu ermitteln. Ist nur ein Einspeisezähler vorhanden, kann die eigenverbrauchte Strommenge aus der Differenz des Anlagen-Jahresertrags und der eingespeisten Strommenge bestimmt werden.
Abschreibung von Photovoltaikanlagen
Abschreibungen berücksichtigen den Wertverlust einer Investition über die Nutzungsdauer. Auch Photovoltaikanlagen können abgeschrieben werden. Die Abschreibungen werden in der Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Ermittlung der Einkommensteuer aufgenommen. Sie senken den mit der Photovoltaikanlage erwirtschafteten Gewinn und mindern damit Ihre Steuerlast. Üblich ist die lineare Abschreibung von Photovoltaikanlagen.
Lineare Abschreibung
Bei der linearen Abschreibung von Photovoltaikanlagen werden die Anschaffungskosten über eine Nutzungsdauer von 20 Jahren mit jährlich 5% abgeschrieben. Der jährliche Abschreibungsbetrag lässt sich mit folgender Formel einfach ermitteln:
Abschreibungsbetrag = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer
Beispiel:
Anschaffungskosten PV-Anlage: 15.000€
Nutzungsdauer: 20 Jahre
Jährliche Abschreibung: 5%
15.000€ : 20 = 750€ jährliche Abschreibung
Sonderabschreibung
Die Sonderabschreibung lohnt sich insbesondere für Personen mit aktuell relativ hohem Einkommen, welches sich in den folgenden Jahren stark absenkt (z.B durch den Renteneintritt). Für die Ermittlung des individuellen Vorteils durch die Sonderabschreibung, empfehlen wir die Hinzunahme eines Steuerberaters.
Bei der Sonderabschreibung ist es möglich 20 Prozent des Anschaffungspreises innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben. Die Verteilung ist dabei frei wählbar, meist werden die 20% jedoch bereits im ersten Jahr abgeschrieben. Ab dem 6. Jahr muss die jährliche Abschreibung neu berechnet werden (Restwert/ Restlaufzeit).
Abschreibung von Batteriespeichern
Anmeldung der Anlage beim Finanzamt
Für die Anmeldung der Photovoltaikanlage beim Finanzamt ist der 8-seitige Fragebogen zur steuerliche Erfassung auszufüllen und eine Entscheidung zwischen Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung zu treffen.
Achtung: Wählen Sie die Regelbesteuerung, müssen Sie Ihre Anlage unmittelbar nach dem Kauf beim Finanzamt anmelden, denn die Steuernummer der Anlage benötigen Sie, um die Photovoltaikanlage beim Netzbetreiber zu melden.
Zusammenfassung: So ändert sich Ihre Steuererklärung
